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Tor entfernt 1000 Server aus dem Netz

Unter dem Titel Safeguarding the Tor network: our commitment to network health and supporting relay operators veröffentlichte das Tor-Projekt einen Blog-Artikel. Darin wurde gemeldet, dass mehrere Server aus dem Netzwerk entfernt wurden.

Verlauf der Relays über die letzten TageAuf der obigen Grafik ist die Delle deutlich zu sehen. Auch eine Suche nach Relays findet um die 1000 Tor-Server. Was ist passiert?

In den Kommentaren im Tor-Blog und auch an anderen Stellen im Internet wird auf ATOR verwiesen. Dies ist eine Cryptocoin, die darauf basiert, dass andere Tor-Server betreiben. Soweit ich das sehe, muss in der torrc der String ator mit Werten enthalten sein. ATOR scheint dann auszuwerten, wie lange die Server online und auf der Basis Geld auszuschütten. Das ist zumindest das, was ich mir aufgrund divreser Quellen zusammengereimt habe.

Das Tor-Projekt hat nun herausgefunden, dass es diese Server gibt und begonnen, die Relays aus dem Netzwerk zu verbannen. Eine Suche ergibt immer mal einzelne neue, aber weitestgehend sind die aus dem Netzwerk verschwunden.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Im Allgemeinen geht das Projekt davon aus, dass die Betreiber:innen die Relays nicht aus eigener intrinsicher Motivation betreiben, sondern des Geldes wegen. Dies eröffnet natürlich Raum für Angriffe und ist in der wissenschaftlichen Welt seit etwa 15 Jahren diskutiert worden. Über die letzten Jahre war nun immer wieder zu sehen, dass verschiedene Gruppen Angriffe versuchen. Daher lässt das Projekt mittlerweile auch viel mehr Vorsicht walten, was es als gute oder bösartige Relays ansieht. In dem Fall war die Wahl dann klar.

Gesichtserkennung an schottischen Schulen

Die Schulen im schottischen Bezirk North Ayrshire setzten Ende 2021 Gesichtserkennungssysteme ein, um Schulkinder zu erkennen. Das System sollte die Kinder identifizieren und denen dann die Teilnahme am kostenlosen Schulessen ermöglichen. Diese Praxis sorgte bereits für einige Kritik in UK-Medien und rief auch die dortige Datenschutzbehörde ICO auf den Plan.

Diese hat den Sachverhalt geprüft und kam zu dem Schluss, dass Gesichtserkennung in Schulen im Allgemeinen möglich ist. Allerdings hat der North Ayrshire Council (NAC) gegen verschiedene Bestimmungen in der DSGVO verstoßen. Konkret wurden folgende Punkte benannt:

  • Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
  • Informationspflicht
  • Speicherbegrenzung
  • Datenschutz-Folgenabschätzung

Der NAC wurde empfohlen bei der Datenminimierung und dem Grundsatz der Richtigkeit Verbesserungen vorzunehmen.

Die DSGVO schreibt im Erwägungsgrund 38, dass Kinder einen besonderen Schutz bei der Verarbeitung ihrer Daten genießen, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind.

Insbesondere wenn die Verarbeitung sehr tief in die Rechte und Freiheiten eingreift, so muss eine so genannte Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden. Hierbei müssen die konkreten Risiken bewertet und Abhilfemaßnahmen eingebaut werden. Dies erschien der ICO im Falle der Schulen zwingend notwendig, war aber nicht vorhanden.

Die ICO hat sich die Anlage genauer angeschaut und versucht, eine Bewertung entlang der Pflichten der DSGVO vorzunehmen. Das Schreiben an die NAC liest sich wie eine Horrovorstellung.

  • NAC were unable to demonstrate that there was a valid lawful basis for the processing.
    Zu gut Deutsch: Für die Verarbeitung gab es keine Rechtsgrundlage. Personenbezogene Daten dürfen aber nur verarbeitet werden, wenn es eine solche gibt. Anfangs wurde wohl behauptet, dass die Schulen Aufgaben des öffentlichen Interesses wahrnehmen. Später ist man dann umgeschwenkt und hat eine Einwilligung als Rechtsgrundlage herangezogen. Allerdings gab es eben keine wirkliche Einwilligung, die den Vorgaben der DSGVO entsprach. Die Eltern scheinen mehr so eine Art allgemeine Einwilligung abgegeben zu haben.
  • Die Gesichtserkennung diente hier zur Identifizierung von Kindern. Das sind also biometrische Daten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten. Deren Verarbeitung ist im Art. 9 DSVGO nochmal explizit untersagt und hier gibt es eine Liste von Ausnahmen.
  • Einwilligung für Kinder müssen in einem für sie verständlichen Text geschrieben sein. Die ICO schreibt, dass es in der Tat zwei verschiedene Einwilligungsformulare (Erwachsene und Kinder) gab. Der Unterschied zwischen beiden Formularen waren die Worte Ihr Kind und Du. Dazu muss man wohl nichts mehr sagen.
  • Die ICO konnte nicht herausfinden, wann welche Daten wirklich gelöscht werden. Die NAC gab an, dass die Bilder fünf Jahre nach dem Ausscheiden oder am 23. Geburtstag der Person gelöscht werden. Warum gerade fünf Jahre ausgewählt wurden oder ob sowohl die Vorlage, die zur Erkennung genutzt wird wie auch die Einzelaufnahmen gelöscht werden, konnte nicht herausgefunden werden.
  • Auch zur Datenschutz-Folgenabschätzung ist die ICO eindeutig: We consider that the DPIA we reviewed is unlikely to have complied with Article 35 of the UK GDPR

Insgesamt ist das Schreiben der ICO sowie die Case Study ein schönes Dokument, um mal zu erfahren, wie man es nicht macht. Allerdings schreibt die ICO auch sehr gut und detailliert, wie die Schulen es besser machen könnten.

Ich hoffe ja, dass die Schulen lernen und das System abbauen und nicht wieder benutzen. In Anbetracht der Tatsache, dass vorher dort wie auch an anderen Schulen in Schottland Fingerabdrucksysteme zum Einsatz kamen, habe ich da jedoch wenig Hoffnung.

Mastodon und die DSGVO

Bild eines Mastodons
Mastodon von Thomas Quine

Die Software Mastodon ist eine neue Erfolggeschichte aus meiner Heimatstadt Jena. Seitdem Elon Musk Twitter übernommen hat, suchen sich viele Menschen ein neues Social-Media-Zuhause und deren Wahl fällt sehr oft auf Mastodon. Andere gehen einen Schritt weiter, nehmen den Code von Eugen Rochko und bauen Server für sich und andere auf. Der Betrieb eines solchen Servers bietet einerseits einige technische Herausforderungen, aber aber auch viele aus dem nicht-technischen Bereich. Ich will in dem Beitrag mal den Augenmerk auf die Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legen. Der Podcast Rechtsbelehrung hat kürzlich noch einen viel weitere Blick genommen. Hört mal in die Folge 112 zu Nutzungsbedigungen, Datenschutz und Digital Services Act rein.

Folgende Punkte gilt es zu beachten:

Mastodon-Startansicht
Mastodon-Startansicht

DSGVO?

Die erste Frage, die man sich stellen kann, ist, ob die DSGVO überhaupt relevant ist. Mit dem Betrieb eines Mastodon-Servers werden E-Mail-Adressen, Namen und anderes verarbeitet. All dies sind personenbezogene Daten. Damit ist die Verordnung anzuwenden.

Auftragsverarbeitung

Am Anfang steht die Frage, wo die Software installiert werden soll. Es könnte der eigene Server zu Hause sein, ein Raspberry Pi oder ein Server, der bei einem Provider in einem Rechenzentrum gemietet wird. In all diesen Fällen liegt die komplette Verantwortung in euren Händen. Hier müsst ihr euch später Gedanken zur Sicherheit machen. Aber hinsichtlich Auftragsverarbeitung können wir einen Haken machen. Denn dies ist nicht der Fall.

Wenn ihr ein “Fertigangebot”, wie masto.host, nutzt, dann beauftragt ihr eine fremde Firma mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Dies ist dann eine Auftragsverarbeitung. Damit müsst ihr sicherstellen, dass sich euer Anbieter auch an die DSGVO hält und auch ausreichende Sicherheitsmaßnahmen eingebaut hat. Die Anbieter haben für den Nachweis meist Listen mit technischen und organisatorischen Maßnahmen, Zertifikate oder anderes. Hier solltet ihr einen Blick drauf werfen und abschätzen, ob das euren Anforderungen genügt.

Der zentrale Punkt ist dann ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Dieser Vertrag muss sich an die Vorgaben des Art. 28 DSGVO halten. Praktisch haben die Anbieter meist vorgefertigte Verträge, die ihr nur herunterladen und unterschreiben müsst.

Mit diesem ersten Schritt habt ihr die erste Hürde überwunden und könnt zur Installation oder Konfiguration des Servers schreiten.

Sicherheit der Verarbeitung

Beim Installieren und Einrichten des Servers (wie auch später im laufenden Betrieb) ist es sinnvoll, sich Gedanken über die Sicherheit zu machen.

Die DSGVO möchte ein angemessenes Sicherheitsniveau haben. Dies muss der Art der verarbeiteten Daten und dem Risiko entsprechen. Dabei muss der Stand der Technik und die Kosten der Einführung mit berücksichtigt werden. Doch welche Daten verarbeitet ihr? Soweit ich das sehe, sind das bei einem Mastodon-Server:

  • Name und Profilname
  • E-Mail-Adresse
  • Passwort
  • öffentliche Toots und “private” Nachrichten

Dabei sind Name, Profilname und öffentliche Toots Daten, die die Person mit der Verwendung des Dienstes auch veröffentlicht. Hier ist der Schutzbedarf eher gering. Meiner Meinung nach sind nur die E-Mail-Adresse, das Passwort und die privaten Nachrichten Daten, wo sich tiefergehende Gedanken über die Absicherung “lohnen”. Andererseits werden all diese Daten in einer Datenbank liegen. Somit ist es sinnvoll, die Datenbank als Ganzes zu betrachten.

Die konkreten Überlegungen hängen davon ab, wie ihr den Server betreibt, also steht der bei euch zu Hause oder im Rechenzentrum, läuft der auf einer eigenen Maschine oder auf einem Rechner, der von vielen anderen benutzt wird etc.? Mit den untenstehenden Fragen will ich ein paar Denkanstöße hinsichtlich von Sicherheitsmaßnahmen geben. Denkt mal bitte darüber nach, wie das bei eurem Server aussieht und ob dieser hinreichend abgesichert ist:

  • Zugang zum Server: Ein Schutz besteht schon, wenn niemand den Server “anfassen” kann. Das heißt, Personen, die keine Berechtigung haben, sollten auch keinen physischen Zugang zu dem Gerät bekommen. Wie sieht das bei euch aus? Steht das Gerät in einem stark frequentierten Raum oder separat in einem abgeschlossenem Raum? Gibt es Fenster und Türen, durch die Menschen einfach an das Gerät kommen? Stellt euch einen Einbrecher vor und fragt euch, wie leicht oder schwer es dieser Person fallen könnte, direkt auf euren Server zuzugreifen. Anhand dessen könnt ihr euch dann Maßnahmen überlegen, die dies erschweren. Wenn es ein Server in einem Rechenzentrum ist, erübrigen sich diese Gedanken meist. Denn hier gibt es meist Zugangsrichtlinien, die kontrolliert werden und auf die ihr auch keinen Einfluss habt.
  • Zugriff auf die Daten: Wenn es nun jemand zum Server geschafft hat, soll die Person möglichst keinen Zugriff auf die Daten bekommen. Dies könnte passieren, wenn diese Person vor dem Rechner steht und versucht, euer Passwort zu erraten oder über SSH Rateversuche unternimmt. Eventuell hat sich Schadsoftware auf der Maschine breit gemacht und liest Daten aus. Bei Überlegungen zu dem Punkt ist eure Kreativität gefragt. Auf welche Weise könnte ein Angreifer Zugriff auf eure Daten bekommen und wie unterbindet ihr das?
  • Abhören der Daten: Beim Einloggen in den Server oder auch bei der Benutzung des Servers könnte es sein, dass Unbefugte versuchen, mitzuhören. Es wäre möglich, dass jemand eure Kommunikationswege (E-Mail, Messenger etc.) überwacht, um Daten mitzulesen. An der Stelle bruacht ihr ebenfalls Maßnahmen. In der Regel sind das verschiedene Verschlüsselungsmaßnahmen. Das heißt, die Webseite muss über TLS erreichbar sein, eure Mails und anderen Kommunikationen müssen mindestens transportverschlüsselt sein. Wenn ihr die Daten physisch umher tragt, solltet ihr ebenfalls über eine Verschlüsselung nachdenken.
  • Verfügbarkeit der Daten und des Dienstes: Vermutlich gebt ihr keine Garantien hinsichtlich der Verfügbarkeit ab. Dennoch kann es schnell passieren, dass euer Dienst im Nirvana verschwindet. Hitze, Staub und Feuchtigkeit können dem Server zusetzen. Wenn der im Rechenzentrum steht, haben sich andere Gedanken gemacht. Wenn der Server auf euren Maschinen läuft, müsst ihr euch diese Gedanken machen. Weiterhin ist ein Backup ein wichtiger Schritt. Denkt darüber nach, wie die Datenbank und die einzelnen Dateien gebackupt werden können und testet regelmäßig die Wiederherstellung.

Ihr könnt natürlich noch viel mehr Maßnahmen einsetzen und den Schutz deutlich erhöhen. Die obige Aufstellung soll euch ein paar Anstöße liefern. Das Grundschutzkompendium des BSI ist u.a. eine Quelle, wo verschiedene Maßnahmen mit aufgelistet sind.

Rechte der betroffenen Personen

Die DSGVO gibt den betroffenen Personen einige Rechte. Diese sollen wissen, dass Daten von ihnen verarbeitet werden, welche das sind, wie lange etc. Die Rechte müsst ihr beim Betrieb eines Servers natürlich auch gewährleisten.

Datenschutzhinweise

Wenn Daten erhoben werden, beginnt für euch eine Pflicht, die Menschen zu informieren. Dies geschieht in der Regel über Datenschutzhinweise auf der Webseite. Der Artikel 13 der DSGVO enthält genaue Hinweise, welche Daten dort aufzuführen sind. Ich habe euch exemplarisch mal Hinweise anderer Instanzen verlinkt. Dort könnt ihr sehen, solche Informationen aussehen können.

Auskunftsrecht

Nun können die betroffenen Personen jederzeit zu euch kommen und euch um eine Auskunft zu den verarbeiteten Daten bitten. Das bedeutet, zunächst müsst ihr prüfen, ob ihr überhaupt Daten dieser Person verarbeitet und falls ja, ist dann eine Auskunft zur Verarbeitung zu machen.

Wichtig ist hier zunächst, dass ihr einen solchen Antrag überhaupt wahrnehmt. Vermutlich werden sich die meisten über eine Mastodon-Nachricht oder eine E-Mail an euch wenden. Das heißt, ihr solltet sicherstellen, dass ihr regelmäßig eure Direktnachrichten und E-Mails lest. Denn ihr müsst spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang auf die Nachricht reagieren.

Wenn ich davon ausgehe, dass jemand mit einem Mastodon-Konto auf eurem Server eine solche Anfrage stellt, so können die erforderlichen Angaben dem untenstehenden Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten entnommen werden.

Sollte nun jemand ohne Account bei eurem Mastodon-Server eine Anfrage stellen, wird es spannend. Denn unter Umständen verarbeitet ihr auch dessen Daten. Soweit ich das sehe, müssten die folgenden Punkte mit in der Auskunft erwähnt werden. Bitte kopiert dies jedoch nicht einfach hier von der Seite, sondern prüft das nochmal nach. Wenn ihr zu einem anderen Ergebnis kommt, freue ich mich natürlich über eine Rückmeldung.

  • Zweck der Verarbeitung: Betrieb eines Mastodon-Servers, Austausch und Kommunikation
  • Kategorien personenbezogener Daten: Name, Mastodon-Benutzername, Uhrzeit des Beitrags, verwendete Software, Inhaltsdaten, (ggf. IP-Adresse und weiteres)
  • Empfänger: Besucher:innen der Webseite, andere Mastodon-Benutzer:innen
  • Speicherdauer: Hier musst du in deine Einstellungen schauen.
  • Drittlandübermittlung: Wenn dein Server oder auch dein Anbieter außerhalb der EU agiert, wäre das hier mit zu erwähnen.
  • Weiteres: Daneben musst du die User auf deren Rechte hinweisen. Genaueres siehe Art. 15 DSGVO.

Löschrecht

Neben einer Auskunft kann jemand auch die Löschung seiner Daten verlangen. Das könnte sowohl jemand mit als auch ohne Konto bei eurem Server sein. Im ersteren Fall wird ein Löschantrag sicher schwierig, denn die Person hat ja noch ein Konto. Damit wäre eine weitere Verarbeitung vermutlich notwendig und es gäbe keinen Löschanspruch.

Wenn jemand ohne Konto eine Löschung verlangt, wird es schon schwieriger. Diesen Fall diskutiert Enno Lenze auch in seinem Beitrag “Weg von Twitter, hin zu Mastodon?”.

Datenschutzverletzungen

Wenn euer Server gehackt werden sollte, so gibt es auch seitens der DSGVO Pflichten, die auf euch zukommen. Einerseits ist das eine Meldepflicht in Richtung der Aufsichtsbehörden und andererseits eventuell auch eine Information der betroffenen Personen.

Eine Datenschutzverletzung kann dabei vieles sein. Im Allgemeinen muss es sich um eine Verletzung der Sicherheit handeln, die zu

  • Vernichtung
  • Verlust
  • Veränderung
  • unbefugter Offenlegung oder
  • Zugang durch Unbefugte

führt. Also wären

  1. ein versehentliches Löschen der Datenbank,
  2. Ransomware, die alle Daten verschlüsselt,
  3. ein Datenbankdump, der auf der Webseite frei zum Download steht oder
  4. ein “klassisch” gehackter Server

Beispiele für Datenschutzverletzungen. Es wäre sinnvoll, dass ihr euch immer mal wieder Gedanken macht, was in eurem Fall konkret Datenschutzverletzungen sein können. Oftmals stellt man fest, dass auch schon triviale Sachen in die Definition passen und gemeldet werden müssen.

Ich will die obigen Beispiele kurz diskutieren:

  1. Wenn ihr für die Datenbank ein Backup habt, spielt ihr das ein und der Server läuft wieder. In dem Fall ist aus meiner Sicht kein besonderes Risiko für die betroffenen Personen entstanden. Daher gehe ich nicht von einer Meldepflicht aus. Allerdings solltet ihr gemäß Art. 33 Abs. 5 DSGVO den Vorgang dokumentieren. Also kurz aufschreiben, was passierte und was ihr gemacht habt.
  2. Eine Ransomware, die nur die Daten verschlüsselt, könnte auch durch Aufspielen eines Backups “bekämpft” werden und der Fall wäre wie der oben zu behandeln. Allerdings müsst ihr sicherstellen, dass es keinen Fremdzugriff gab und das ist gerade bei aktueller Schadsoftware nicht der Fall. Das heißt, hier wird sehr oft auf die Daten zugegriffen, die heruntergeladen etc. In solch einem Fall liegen die personenbezogenen Daten in den Händen Fremder. Also besteht ein Risiko für die Betroffenen. Es empfiehlt sich eine Meldung an die Aufsichtsbehörden und ich würde hier sogar eine Meldung an die Betroffenen befürworten.
  3. Wenn der Dump nur kurze Zeit auf der Seite war und ihr Fremdzugriffe ausschließen könnt oder wenn der Dump verschlüsselt ist, könnte man wie bei 1. auf die Meldung verzichten. Aber gerade wenn das nicht der Fall ist, wäre eine Meldung an die Betroffenen und die Aufsichtsbehörden Pflicht.
  4. Ein gehackter Server ist immer ein Grund für eine Meldung an die Behörden. Es sei denn, ihr könnt durch spezielle Sicherheitsmaßnahmen im Vorfeld ausschließen, dass es einen Zugriff auf personenbezogene Daten gab.

In einer Meldung über eine Datenschutzverletzung muss folgendes stehen:

  1. Art der Verletzung
  2. Kategorien und Zahl der betroffenen Personen
  3. ungefähre Zahl der Datensätze
  4. Beschreibung der Folgen der Verletzung
  5. Beschreibung der Maßnahmen, die ihr ergriffen habt.

Ich würde euch empfehlen, euch bereits vorher Gedanken über eine solche Meldung zu machen. Das macht es im konkreten Fall oft leichter, die Meldung abzusetzen.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Ein recht “spannender” Punkt ergibt sich aus dem Art. 30 DSGVO. Demnach wäre ein Anbieter eines Mastodon-Servers verpflichtet, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) zu führen. Das ist eine Auflistung von Vorgängen oder Prozessen bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. In diesem Punkt steckt meist viel Detailarbeit. Beim Betrieb eines Mastodon-Servers müsste man zumindest die Verarbeitung durch den Server selbst sowie Kommunikation per E-Mail mit erfassen. Alles weitere hängt von euren Gegebenheiten ab. Ich habe untenstehend mal einen Versuch unternommen, die Einträge aufzuschreiben. Korrekturen sind herzlich willkommen.

VVT zum Serverbetrieb

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen: Das solltet ihr leicht ermitteln können. :-)
  • Zweck der Verarbeitung: Bereitstellung einer öffentlichen Kommunikationsplattform auf der Basis des ActivityPub-Protokolls
  • Kategorien betroffener Personen: Besucher:innen, Nutzer:innen
  • Kategorien personenbezogener Daten: Name, Mastodon-Username, Uhrzeit, verwendete Software, Inhaltsdaten, Verbindungsdaten
  • Empfänger: Andere Mastodon-Server, Dritte
  • Übermittlung in Drittländer: keine (oder Nennung, falls ihr sowas einsetzt) oder, aufgrund des Charakters des Dienstes, immer :-)
  • Löschung der Daten: Nennung, wann ihr welche Daten löscht. Hier gibt es Unterschiede zwischen Nutzungsdaten, wie IP-Adresse, und Inhaltsdaten, wie Beiträgen.
  • IT-Sicherheitsmaßnahmen: Nennung der Sicherheitsmaßnahmen, die ihr implementiert habt. Es ist meist besser, das in einem eigenem Dokument aufzuschreiben und darauf zu verweisen.

VVT für E-Mails

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen: Das solltet ihr leicht ermitteln können. :-)
  • Zweck der Verarbeitung: Elektronische Kommunikation
  • Kategorien betroffener Personen: Nutzer:innen, Dritte
  • Kategorien personenbezogener Daten: Name, E-Mail-Adresse, Verbindungs- und Inhaltsdaten
  • Empfänger: eventuell andere Admins des Dienstes (überlegt, wer die Mails noch “sieht”)
  • Übermittlung in Drittländer: keine (oder Nennung, falls ihr sowas einsetzt)
  • Löschung der Daten: E-Mails als Geschäftsbriefe 6 Jahre Aufbewahrung, E-Mails als steurrechtliche Unterlagen 10 Jahre Aufbewahrung
  • IT-Sicherheitsmaßnahmen: Nennung der Sicherheitsmaßnahmen, die ihr implementiert habt. Es ist meist besser, das in einem eigenem Dokument aufzuschreiben und darauf zu verweisen.

Weiteres und Fragen

Beim Schreiben dieses Artikels fiel mir auf, dass es noch viel mehr Dinge geben könnte, auf die man ein Auge haben müsste bzw. es gäbe andere Spezialfälle, die man auch diskutieren könnte. Ich habe mich letztlich entschieden, diese wegzulassen. Falls du beim Lesen des Beitrags Fragen hast oder dir Themen fehlen, schreibe am besten einen Kommentar (oder nutze andere Wege). Ich versuche, darauf zu antworten oder den Beitrag entsprechend anzupassen.

Thüringens Finanzministerium spricht sich gegen eine Sperrung von Tor aus

Im März 2020 wollte ich die Webseite des Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) besuchen. Jedoch war der Versuch nicht von Erfolg gekrönt. Die Seite ludt nicht. Auch nach mehreren Versuchen hatte ich keinen Erfolg. Ich fand dies recht verwunderlich, da die anderen Webseiten der Thüringer Behörden schnell im Tor-Browser angezeigt werden.

Bei meinen Nachforschungen stellte ich fest, dass die Webseite bei dem Provider Alfahosting betrieben wird. Bei Alfahosting habe ich seit vielen Jahren den Eindruck, dass die Tor blockieren. Das heißt, wenn man den Tor-Browser nutzt, lassen sich die Seiten nicht aufrufen, sondern laufen ins Leere. Bei meinen früheren Tests ließ sich nur die Homepage des Providers selbst über Tor abrufen. Bei den Seiten der Kunden hatte ich hingegen keinen Erfolg. Dies erklärte auch, warum die Seite des Sozialministeriums nicht abrufbar war.

Ich fragte also beim Ministerium nach einer Begründung für die Blockade. Das Ministerium hatte wichtige Informationen zu der Corona-Pandemie und daher fand ich es wichtig, dass möglichst alle Informationen abrufen können. Das TMASGFF begründete das Vorgehen mit kriminellen Aktivitäten, insbesondere Hacker-Angriffen. Mit Blick auf das gesteigerte Sicherheitsrisiko wurde die Sperrung als legitim erachtet.

Die Antwort aktivierte meinen IFG-Sinn. :-)

Wenn die obige Antwort so korrekt ist, muss es ja Zahlen zu den Angriffen aus dem Tor-Netzwerk geben. Diese interessierten mich. Also bat ich das TMASGFF, mir Angaben zu Angriffen aus dem Tor-Netzwerk und über das Nicht-Tor-Netzwerk zu senden (Anfrage über den Onion-Service). Meine Anfrage wurde an den Provider weitergegeben. Dieser prüfte und prüfte und prüfte … Drei Monate später hatte ich immer noch keine Antwort und hakte nach.

Mitte Juni erhielt ich die wenig befriedigende Antwort:

Konkrete Zahlen (Anzahl und Art von Angriffen auf unserer Seite) kann unser Dienstleister aus Sicherheitsgründen nicht an uns übermitteln.

Immerhin hatte das Ministerium in der Zwischenzeit beim Landesrechenzentrum nachgefragt und wurde von dort an den Beauftragten für Informationssicherheit verwiesen.

Mitte Oktober 2020 fiel mir auf, dass https://www.tmasgff.de/ plötzlich aus dem Tor-Netzwerk verfügbar war. Also fragte ich nochmal nach und erhielt dann zur Antwort:

Der Zugriff auf reine Informationsseiten aus dem Tor-Netzwerk stellt nach Auffassung des Thüringer Finanzministeriums kein besonderes Risiko dar, das eine Netzsperre für IP-Adressen von Tor-Exit-Nodes rechtfertigt. Das Thüringer Finanzministerium wird daher eine grundsätzliche Sperrung von Tor-Exit-Nodes nicht empfehlen.

Diese Aussage stammt vom Informationssicherheitsbeauftragten des Freistaats Thüringen, der beim Finanzministerium angesiedelt ist.

Ich bin sehr froh über diese Einschätzung und teile diese vollumfänglich. :-)

Thomas L. Kemmerich und der Datenschutz

Kürzlich stolperte ich über einen Tweet des Spitzenkandidaten der FDP, Thomas L. Kemmerich. Darin steht »Bei der DSGVO haben wir Maß und Mitte verloren. Hier muss Datenschutz bedeutend praxisnäher gestaltet werden für Fußballvereine, Ehrenamt und Handwerker. […]« Das wirft natürlich die Frage auf, wie er und sein Unternehmen es damit halten.

Kemmerich ist Vorstandsvorsitzender der Friseur Masson AG. Also besuchte ich die Webseite des Unternehmens und schaute mich dort um. Im Hintergrund lasse ich ein kleines Plugin laufen, welches mir Anfragen an andere Seiten anzeigt. Der weiße Punkt in der Mitte ist der Aufruf der Originalseite. Die Dreiecke weisen darauf hin, dass meine Daten noch an weitere Webseiten weitergegeben wurden. Insgesamt waren es 19 fremde Seiten. Darunter sind Unternehmen wie Facebook, Google, Doubleclick, Squarespace usw.

Was sagen denn die Datenschutzhinweise auf der Webseite? Laut der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) müssen Kontaktdaten des Verantwortlichen und die des Datenschutzbeauftragten (DSB) genannt werden. Doch die Kontaktdaten eines DSB sucht man auf der Seite vergebens. Heißt das, dass kein DSB benannt wurde? Die Friseur Masson AG wies im Jahresabschluss vom Jahr 2017 eine Zahl von 160 Beschäftigten aus. Das BDSG fordert schon ab 10 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, eine solche Position. Da scheint es schwer vorstellbar, dass bei 160 Beschäftigten keine solche Pflicht anfällt.

Die Datenschutzhinweise gehen auf eine Weitergabe der Daten an Instagram und Google Maps ein. Ich konnte weder eine Erwähnung von Facebook, Google, Doubleclick, Alphabet, Squarespace oder anderen finden. Das heißt, ein argloser Besucher, der sich über die Datenverarbeitung informieren will, bekommt hier nur sehr halbherzige Informationen.

Das Analysewerkzeug Webkoll findet insgesamt 111 Anfragen an 17 eindeutige Rechner und 6 Cookies von fremden Quellen. Über all das schweigen sich die Datenschutzhinweise aus. Da muten sich die schwachen Algorithmen bei der TLS-Verschlüsselung fast wie eine Lappalie an.

Natürlich muss der obligatorische Satz in den Datenschutzhinweisen nicht fehlen:

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. 

Wie ernst das zu nehmen ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Herr Kemmerich hat mit dem Tweet ein Indiz gegeben, wie ernst er es selbst mit dem Datenschutz meint.

DSGVO-Aufwand bei den Aufsichtsbehörden

Ende 2018 veröffentlichte die CNIL einige Statistiken zu deren Arbeitsaufwand durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Ich fragte mich damals, wie das wohl bei den deutschen Aufsichtsbehörden so aussieht. Also fragte ich dort nach.

Ich schickte eine E-Mail an alle 16 Landesbehörden sowie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). In der Mail bat ich um Auskunft, wie viele Datenschutzbeauftragte gemeldet wurden, wieviel Datenschutzpannen bisher gemeldet wurden und wieviel Anfragen insgesamt eingetroffen sind. Wie sahen die Antworten so aus?

Anfragen

Alle Behörden antworteten durch die Bank, dass es einen enormen Anstieg der Anfragen gegeben hat. In einigen Fällen schrieb man von einer Verdrei- bis Vervierfachung der Anfragen. Leider erhielt ich nicht von allen konkrete Zahlen. Legt man die Meldungen mit Zahlen zugrunde, so liegt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen mit mehr als 10.000 Anfragen an der Spitze aller Bundesländer. Dies erscheint auch logisch, da das Bundesland entsprecht groß ist. Auf der anderen Seite sprach die Landesbeauftragte von Bremen von etwa 30 monatlichen Anfragen (ggü. durchschnittlich 18 vor dem Mai 2018). Sachsen als Flächenland meldete mir 776 Anfragen in den sechs Monaten von Mai bis November 2018 zurück. Das entspricht knapp 130 Anfragen pro Monat.

Beschwerden

Leider hatte ich in meiner E-Mail das Wort Anfragen verwendet. Bei der Beantwortung stellte sich heraus, dass zwischen einfachen Anfragen und Beschwerden unterschieden wird. So wurden beim TLfDI 284 Beschwerden angelegt und Hessen verzeichnete über 1200 Beschwerden.

Anzahl der gemeldeten Datenschutzbeauftragten

Mit der DS-GVO sind die Firmen verpflichtet, Datenschutzbeauftragte (DSB) an die Behörden zu melden. Hier interessierte mich, wieviel Meldungen bei den Behörden eingegangen sind. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) meldete bereits im August die Zahl von 10.000. Im benachbarten Baden-Württemberg waren es mit 23.000 mehr als doppelt so viele. Aber auch hier liegt Nordrhein-Westfalen mit 24.800 DSB an der Spitze.

Beim BfDI gingen mit 1270 die wenigsten Meldungen ein. Ich würde vermuten, dass auch da einige fehlgeleitete Meldungen darunter sind. Denn zumeist sollten die Meldungen im jeweiligen Bundesland abgegeben werden. Wie schon bei den Anfragen hat Bremen mit etwas mehr als 1500 die wenigsten Meldungen zu verzeichnen. Schaut man in die anderen Bundesländer so haben das Saarland (knapp 2100) und Sachsen-Anhalt (2100) recht wenige erhalten. Aber auch der Freistaat Thüringen liegt mit ca. 3550 Meldungen weit hinten.

Meldungen zu Datenpannen

Wenn es zu Problemen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten kommt, so muss gegenüber den Behörden eine Meldung abgegeben werden. Das heißt, wenn Seiten gehackt, Daten unbefugt gelöscht werden oder es andere Probleme mit der IT-Sicherheit gibt und dabei Risiken für die Menschen entstehen, entsteht eine solche Pflicht. Hier hatte mich interessiert, wieviele Meldungen entstanden sind.

Mit Abstand die meisten Meldungen gingen beim BfDI ein. Dort wurden knapp 4700 Meldungen verzeichnet. Hier wäre eine Übersicht nach einzelnen Bundesländern interessant. Denn vermutlich stammen diese aus dem kompletten Bundesgebiet.

Das BayLDA kommt dann an Platz 2 und hat mit 2005 weniger als die Hälfte der Meldungen des BfDI. Die Anzahl der Meldungen auf Platz 3 (NRW) halbiert sich dann noch einmal (1032). Baden-Württemberg (> 700) und Hessen (640) werden auf die weiteren Plätze verwiesen.

Auf den hinteren Plätzen liegen wiederum Bremen (29), Sachsen-Anhalt (>50), Saarland und Thüringen (<70).

Neben den reinen Zahlen würde mich eine Statistik über die Inhalte der Datenpannen interessieren. Auch fände ich es schön, die Zahl im Verhältnis zu den Firmen im jeweiligen Bundesland auszuwerten.

Sonstiges

Bei den obigen Zahlen fehlen zwei Bundesländer. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern schrieb mir zurück, dass aufgrund des Arbeitsaufkommens eine Antwort nicht möglich sei. Vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erhielt ich bis zum heutigen Tag keine Rückmeldung.

 

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Krankenscheine per AU-Schein.de

Heise berichtete von einer Firma, die Krankenscheine über das Internet anbietet. Das heißt, man gibt auf der Seite seine Symptome ein, muss noch Risikofaktoren angeben und schließlich Name, E-Mail-Adresse, WhatsApp-Nummer und anderes eingeben. Anschließend muss ein Foto der Krankenkarte senden. Über WhatsApp und später per Post wird dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugeschickt.

Gerade wenn man die Berichte und Warnungen zu WhatsApp liest, fragt man sich: »Kann das denn im Sinne der DS-GVO sein?« So lässt sich die Hamburger Ärztekammer auch mit Datenschutzbedenken zitieren.

Die Firma selbst schreibt in deren FAQ:

WhatsApp ist zwar datenschutzkonform, Ende-zu-Ende verschlüsselt und kann die Daten selbst nie einsehen. Dennoch laufen die Daten über deren Server in USA.

Der Hauptkritikpunkt bei WhatsApp ist der Zugriff und Upload der Kontaktdaten. Gerade wenn im Adressbuch Personen enthalten sind, die kein WhatsApp benutzen und der Verarbeitung durch WhatsApp keine Einwilligung erteilt haben, so ist dies eben nicht von der DS-GVO gedeckt und rechtswidrig.

Der obige Dienst spricht jedoch genau nur WhatsApp-Kunden an. Das heißt, die haben WhatsApp installiert und den Nutzungsbedigungen zugestimmt. Weiterhin speichert die Firma nach eigenen Angaben keine Kontaktdaten. Insofern wird aber das kritische Problem umgangen. Die anderen kritischen Punkte, wie Übertragung ins Ausland und Auftragsverarbeitung, sind nach jetzigem Stand geklärt. Damit wäre der Dienst nach meiner Meinung mit der DS-GVO vereinbar. Insbesondere werden die Daten verschlüsselt übertragen und sind damit besser geschützt als bei diversen anderen Angeboten.

Nichtsdestotrotz finde ich die Benutzung und Unterstützung von WhatsApp nicht unterstützenswert. Ich würde es begrüßen, wenn die Firma einen anderen Weg gänge. Denn im Normalfall möchte man weder WhatsApp noch den Mutterkonzern Facebook unterstützen.

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