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Der IFG-Hack des Tages

Die Informationsfreiheitsgesetze sind ein wundervolles Instrument, um öffentliches Handeln transparenter zu machen. Mit einer Anfrage lassen sich verschiedene Informationen beziehen und die Plattform Frag den Staat macht es einfach, solche Anfragen zu stellen. Ein Blick auf die letzten Anfragen ist immer recht interessant.

So stieß ich kürzlich auf eine Anfrage einer Person, die von der TU Dortmund die Kosten für den Einsatz von Zoom und Webex wissen wollte. Spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie setzen viele Unternehmen und auch Universitäten auf Videokonferenzen. Zoom und Webex sind zwei solcher Lösungen. Eine Frage nach den Kosten des Einsatzes sollte einfach zu beantworten sein. Jedoch beobachte ich, dass sich viele Stellen schwer tun und versuchen, “Gegenargumente” zu finden.

So war es auch im Fall der TU Dortmund. Zunächst wurde die Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet. Die Person mahnte zweimal eine Antwort an. Schließlich antwortete die Uni, dass sie die Antwort gern als Brief versenden wollen und daher die Adresse benötigen.

Die Angabe einer Adresse ist bei solchen Anfragen in der Regel nicht nötig, da Anfragen von jeder Person gestellt werden können. Die öffentliche Stelle kann einfach auf die E-Mail anworten. Die Uni beharrte jedoch auf der Angabe einer Adresse und so schaltete die Person den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) ein. Der bestätigte, dass Anfrage und Antwort per E-Mai erfolgen müssen. Er schrieb in seiner Antwort auch von Ausnahmen, unter anderem kann bei einer Ablehnung der Anfrage die Adresse erfragt werden. Nach zwei Monaten Wartezeit kam die TU Dortmund dann zu dem Schluss, dass der Bescheid abgelehnt werden soll und fragte wieder nach der Adresse. Nach weiterer Vermittlung durch das LDI NRW schickte die Uni eine kurze Begründung über die Ablehnung. Sie beriefen sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 8 IFG NRW.

An der Stelle begann der Antragsteller nun kreativ zu werden. Die Uni bat an, den Bescheid zuzusenden oder vor Ort abzuholen. Natürlich wollte die Person Letzteres, worauf die Uni meinte, dass die Gebäude wegen Corona verschlossen sein. Immerhin wurde eine Terminvereinbarung angeboten. In einer überraschenden Wendung verzichtete der Antragsteller nun auf die Abholung und brachte die DSGVO in Stellung. Der Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO sagt:

Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

Im Rahmen der Anfrage wurden personenbezogene Daten verarbeitet. Insbesondere auf dem Bescheid sollte der Name und ggf. weitere Daten enthalten sein. Damit müsste der Bescheid im Rahmen der Anfrage nach der DSGVO an den Antragsteller geschickt werden.

Im weiteren Verlauf der IFG-Anfrage ist jedoch zu sehen, dass dies die Uni zunächst nicht gemacht hat und die Person das moniert. Es ist also spannend zu beobachten, wie die Anfrage weiter verläuft. Ich halte euch auf dem Laufenden.

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